Satzung
Stand 09/2024
S a t z u n g
der St. Johanni-Schützenbruderschaft Gangelt e.V.
Die
Schützenbruderschaft nimmt als Gründungsjahr nach Aufzeichnungen in alten
Stadtrechnungen das Jahr 1583 an. Satzungstexte sind noch aus den Jahren 1897
und 1938 erhalten.
Präambel
Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend.
§ 1 Name
und Sitz
Der
Verein trägt den Namen: "St. Johanni-Schützenbruderschaft Gangelt
e.V.". Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts
zu Aachen unter der Nr. VR 60103. Der Sitz des Vereins ist Gangelt.
Die
Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarrei St.
Nikolaus, Gangelt oder deren Rechtsnachfolgerin.
§ 2
Wesen und Aufgaben
Die St.
Johanni-Schützenbruderschaft Gangelt e.V. ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu
den Grundsätzen und Zielen des Bundes
der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR
4219) bekennt – im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes,
dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.
Ihre Mitglieder nennen sich
Schützenbrüder und Schützenschwestern. Sie bekennen sich zu den Grundsätzen und
Zielen des historischen deutschen Schützenwesens und stellen sich getreu dem
Wahlspruch: "Für Glaube, Sitte, Heimat", folgende Aufgaben:
1. Bekenntnis
des Glaubens
durch a)
aktive religiöse Lebensführung,
b)
Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste der Brüderlichkeit
c) Werke christlicher
Nächstenliebe
2. Schutz
der Sitte
durch a) Eintreten für die christliche Sitte
und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b)
Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
c) Erziehung zu
körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3. Liebe
zur Heimat
durch a) Dienst
für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b)
tätige Nachbarschaftshilfe,
c)
Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums
vor allem des
dem historischen Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen
Fahnenschwenkens.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die St.
Johanni-Schützenbruderschaft Gangelt e.V., im folgenden kurz Schützenbruderschaft
genannt, dient ausschließlich und unmittelbar christlichen, mildtätigen und
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Steuerbegünstigter Zweck des Vereines ist
gemäß §52 Absatz 2 Nummer 22 der Abgabenordnung die Förderung der Heimatpflege
und Heimatkunde. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine
eigennützigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können Personen werden, die das
6. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen unbescholten und bereit sein, sich zu
dieser vorliegenden Satzung zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den
Schützenmeister zu richten. Dieser legt es dem Vorstand zur Beschlussfassung
vor. Vom Aufnahmebeschluss oder der Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller
als bald Kenntnis zu geben.
3. Mit der Aufnahme in die
Schützenbruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die
Mitglieder zu christlicher Lebensführung. Personen, die keiner christlichen Konfession
angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem
Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften e.V. vom 12. März 2017, der als Anlage 1 und Bestandteil
der Satzung beigefügt ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den
christlichen Zielen der Bruderschaft und des Bundes der historischen Deutschen
Schützenbruderschaften glaubhaft bekennen. Über die christliche Lebensführung
im Rahmen dieser Satzung entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand im
Einvernehmen mit dem Präses.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der
Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung
steht ihm nicht zu. Der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Die
Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann
vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen der
Schützenbruderschaft schädigt oder seine Pflichten nach dieser Satzung gröblich
verletzt oder mit dem Beitrag um mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
6. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen
(rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das
Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht
des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen
einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des
Beitrages statt.
7. Ein
ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der
Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom
Amt suspendiert.
§ 5 Pflichten und Rechte aus
der Mitgliedschaft
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten
Jahresbeitrag zu zahlen und sich an allen weltlichen und kirchlichen
Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. Die im persönlichen
Besitz der Mitglieder befindlichen Gegenstände der Bruderschaft bleiben
unveräußerliches Eigentum der Bruderschaft. Die Gegenstände sind von den
Mitgliedern sorgfältig zu pflegen und vor Diebstahl, Missbrauch, Verlust oder
Wertminderung zu schützen. Für fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Schaden
an dem Vermögen der Bruderschaft haftet dasjenige Mitglied, welches den Schaden
verursacht oder verschuldet hat.
Ausscheidende
Mitglieder haben unverzüglich nach dem Ausscheiden sämtliche Gegenstände der
Bruderschaft in einem ordnungsmäßigen Zustand dem Vorstand zu übergeben.
Bei
öffentlichen Veranstaltungen, welche unter dem Namen oder unter der Beteiligung
der St.
Johanni-Schützenbruderschaft Gangelt e.V. stattfinden, ist jedes
Mitglied verpflichtet für die allgemeine Ordnung einzutreten und auf die Wahrung
der guten Sitten zu achten.
Jedes Mitglied ab dem vollendeten
18. Lebensjahr hat das Recht auf den Königsvogelschuss in Übereinstimmung mit
dieser Satzung.
§ 6 Jungschützen
Jungen
und Mädchen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in der Jungschützengruppe
zusammengefasst. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich soweit die Jugend
sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus
Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
(BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
Mit dem
Beitritt zur St. Johanni-Schützenbruderschaft Gangelt e.V. werden
die Jungen und Mädchen automatisch Mitglied der Jungschützengruppe.
Sie
können beratend an den Mitgliederversammlungen der Bruderschaft teilnehmen.
Stimmberechtigt sind sie ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
§ 7 Ehrenmitglieder
Mitglieder,
die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können
von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte, sind jedoch von
den Mitgliedspflichten befreit.
§ 8 Organe der
Schützenbruderschaft
Organe der
Schützenbruderschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Geschäftsführende Vorstand
Die Organe können sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Bruderschaft. Jährlich
ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens
10 % der Mitglieder unter Angabe der
Gründe schriftlich dies beim Schützenmeister beantragt.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Zur
Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter
Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
Jede
ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf
Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines
Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit nicht diese
Satzung anders bestimmt.
Über die
Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schützenmeister oder
seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
1. Wahl des Vorstandes, des Geschäftsführenden Vorstandes und
von Rechnungsprüfern
2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung
3. Entgegennahme der Berichte von Vorstand und
Rechnungsprüfern
4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
5. Festsetzung des Königsgeldes und der Mitgliederbeiträge
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. zeitgemäße Anpassung der Tradition der Schützenbruderschaft
8. Änderung der Satzung
9. Auflösung der Bruderschaft
Zur
Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Alle
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
1. Geschäftsführenden Vorstand gemäß § 13 dieser Satzung
2. Hauptmann
3. Schießmeister
4. Jungschützenmeister
Zum
Vorstand gehören weiterhin als ordentliche Mitglieder der Pfarrer der Pfarrei
St. Nikolaus, Gangelt, oder
ein von ihm zu benennender Geistlicher als geistlicher Präses, der jeweils amtierende
König, die Offiziere und die Fähnriche.
Die unter 1. bis 4. genannten
Mitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Die Wahl dieser Vorstandsmitglieder
erfolgt jährlich in nachstehender Reihenfolge:
1. Schützenmeister, Schriftführer, stell v. Kassenwart
2. stellv. Schützenmeister, Schießmeister
3. Hauptmann, Kassenwart, Jungschützenmeister
Den
Jungschützenmeister wählen sich die Jungschützen in dem betreffenden Jahr. Er
ist lediglich durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Bis zur
Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der
nächstfolgenden Mitgliedsversammlung.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind:
1.
Rechnungslegung
über das abgelaufene Geschäftsjahr
2.
Erstattung
eines Tätigkeitsberichtes
3.
Beschlussfassung
über Aufnahmeanträge
4.
Ausschluss
eines Mitgliedes
5.
Beschlussfassung
über die Vorschläge für die Verleihung von Orden- und Ehrenzeichen und der
Ernennung von Ehrenmitglieder
6.
Wahl der
Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften und deren Untergliederungen
7.
Beschlussfassung
über alle Angelegenheiten der Schützenbruderschaft soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung lt. Satzung vorbehalten sind.
Der
Vorstand ist berechtigt, generell oder im Einzelnen Aufgaben auf den
geschäftsführenden Vorstand zu delegieren. Die Vorstandssitzungen werden vom
Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellv. Schützenmeister,
einberufen und geleitet. Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher
schriftlich zu erfolgen. Von dieser Einladungsform kann nur bei einem
außergewöhnlichen Umstand abgewichen werden. Die Abweichung ist nachträglich
durch Vorstandsbeschluss zu billigen bzw. es ist erneut ordnungsgemäß
einzuladen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des
Geschäftsführenden Vorstandes und der Hauptmann erhalten eine Ausfertigung
dieser Niederschrift.
§ 13 Geschäftsführender
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand ist zugleich
gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB. Er besteht aus dem:
1. Schützenmeister
2. Stellv. Schützenmeister
3. Kassenwart
4. Stellv. Kassenwart
5. Schriftführer
Die
Vorstandsmitglieder zu 1. und 2. sind gemeinsam oder einzeln mit einem
Vorstandsmitglied zu 3., 4. oder 5. zur Vertretung der Schützenbruderschaft
berechtigt.
Voraussetzung
für die Wahl zu einem zum geschäftsführenden Vorstand oder einem anderen Amt
mit besonderer, für die Ausrichtung der Bruderschaft im Sinne von § 2
inhaltlicher Verantwortung, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in
einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands-, Beirats- oder
Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer
christlichen Kirche sein.
§ 14 Aufgaben des
Geschäftsführenden Vorstandes
Der
geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erarbeitet die
Tagesordnungspunkte für die Vorstandssitzungen und für die Mitgliederversammlung,
er führt deren Beschlüsse aus. Er organisiert die Veranstaltungen der
Schützenbruderschaft. Er kann andere Personen zur Beratung und Unterstützung
hinzuziehen.
§ 15 Aufgabenverteilung
Der Schützenmeister
ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er trägt bei allen offiziellen
Veranstaltungen der Bruderschaft seine Insignien. Er beruft und leitet die
Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Der stellvertretende
Schützenmeister vertritt den Schützenmeister im Falle seiner Verhinderung.
Der Hauptmann leitet
die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner
Verhinderung bestimmt er oder der Schützenmeister den Vertreter.
Der Kassenwart ist für
das Finanzwesen der Bruderschaft, verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und
Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen aufzuzeichnen und die Belege zu
verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er
stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Schützenmeister gegen zu zeichnen
sind. Die Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige
bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
Der stellvertretende
Kassenwart vertritt den Kassenwart im Falle seiner Verhinderung und
unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.
Dem Schriftführer
obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte
Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einer
fortlaufend geführten Akte zu verwahren.
Der Schießmeister
organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der
Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des
gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege
und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung
des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von
ihm verwaltet. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer die erforderlichen
Qualifikationen besitzt.
Der Jungschützenmeister
organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren
Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die
Verantwortung für die Jungschützen.
Die Fähnriche sind für
den Fahnenschmuck der Bruderschaft verantwortlich und haben für die
ordnungsgemäße Mitführung der Fahnen bei Umzügen zu sorgen.
Der Präses
wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
§ 16 Königswürde
Mit der
Erlangung der Königswürde durch den Vogelschuss erklärt der neue König seine
Bereitschaft zur Amtsübernahme für ein volles Jahr. Er verpflichtet sich,
dieses Amt in der bestehenden Tradition auszuüben und hierzu den Anordnungen
des Schützenmeisters und des Hauptmannes Folge zu leisten. Die mit der
Königswürde verbundenen Kosten trägt der König. Von der Bruderschaft erhält er
ein Königsgeld, das von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der
König trägt zu allen offiziellen Anlässen das Königssilber. Zu Beginn seiner
Amtszeit führt er eine Silberplakette hinzu, die in das Eigentum der
Schützenbruderschaft übergeht. Der König wählt seine Königin, bestimmt das
Begleiterpaar und bestellt seine Ältesten.
Königin
und Begleiterin sind mit der Amtsannahme während der ganzen Amtszeit Mitglied
der Bruderschaft.
§ 17 Kaiserwürde
Die Kaiserwürde
erwirbt das Schützenmitglied, das zum dritten Mal die Königswürde erlangt. In
der Geschäftsordnung können weitere Voraussetzungen geregelt werden.
Der
Kaiser bleibt so lange im Amt bis ein anderes Schützenmitglied die Kaiserwürde
erringt. Er trägt bei allen offiziellen Anlässen die Kaiserplakette.
§ 18 Feste
Die historischen und
kirchlichen Feste der Schützenbruderschaft sind:
1.
Sebastianustag
im Kreise der Mitglieder
2.
Teilnahme
an den Dekanatsschützenfesten
3.
Pfingstkirmes
mit Huldigung
4.
Ostereierschießen
5.
Patronatstag
"Zint Jan" im Kreise der Mitglieder
6.
Königsvogelschuß
§ 19 Sonstige Veranstaltungen
1.
Beteiligung
bei der Gefallenenehrung am Volkstrauertag,
2.
Beteiligung
bei sonstigen Anlässen innerhalb und außerhalb des Ortes.
Die
Teilnahme beschließt generell oder im Einzelnen der Vorstand.
§ 20 Begräbnisordnung
Beim
Begräbnis eines Schützenbruders oder einer Schützenschwester sollen möglichst
alle Schützenschwestern und Schützenbrüder teilnehmen.
§ 21 Schützenbrauchtum
Die
Bruderschaft pflegt das in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten
geübte Schießspiel.
Das
Königsvogelschießen wird vom Schießmeister der Bruderschaft vorbereitet.
Durch
Anschaffung von Schwenkfahnen soll das traditionelle Fahnenschwenken bei den
Jungschützen gefördert werden.
Weitere
Details sind in der aktuellen Geschäftsordnung geregelt.
§ 22 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche
Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft
gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter
Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
§ 23 Kunst und Kultur
Der
Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der
Schützenbruderschaft, die Kunstwert haben, sowie Urkunden und Protokollbücher
sowie das Archiv auf das Sorgfältigste aufbewahrt werden. Bei Neuanschaffungen von
Fahnen, Königssilber, Ehrenurkunden und dergleichen sind Fachleute zu
beauftragen.
An allen
christlichen Kulturbestrebungen soll die Schützenbruderschaft sich nach
Möglichkeit beteiligen. Insbesondere will sie nach besten Kräften den übrigen
Ortsvereinen ihre Unterstützung angedeihen lassen.
§ 24 Soziale Fürsorge
Die
Schützenbruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder,
insbesondere durch eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung, die
das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.
Armen
oder in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen
werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen
werden, weil er arm oder bedürftig ist.
§ 25 Auflösen der
Bruderschaft
Im Falle
der Auflösung, Aufhebung, oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der
Bruderschaft, fällt das Vermögen an die Gemeinde Gangelt mit der Maßgabe, dass
die Gemeinde Gangelt das Vermögen verwaltet und die Inventarien, z. B. Fahnen,
Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, aufbewahren soll. Vom Vermögen und
Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Gemeinde Gangelt zu
übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die Gemeinde Gangelt.
Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft im Ort Gangelt mit gleicher Zielsetzung,
muss die Gemeinde Gangelt das Vermögen und die Inventarien der neu gegründeten
Bruderschaft übergeben, die es für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden hat.
§ 26
Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit beschlossen.
§ 27 Schiedsgericht
Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern
untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden, falls dies nicht möglich
ist, ist zur Entscheidung das Schiedsgericht des Bundes der Historischen
Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom
Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die in der
Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen
Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 10.10.2021 Bestandteil
der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder
verbindlich.
§ 28 Datenschutz
1.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum
Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name,
Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen,
Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige
Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden
vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung
des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder
Nutzung entgegensteht.
2.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die
im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter
Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der kirchlichen
Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und
genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht
begründet werden.
3. Die überlassenen
personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet
werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung
des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen
in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine
anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit
Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen
Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an
entsprechende Verbände - nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bundes
der Historischen Schützenbruderschaften (BHDS) ist der Verein verpflichtet,
seine Mitglieder an den BHDS und seine Regionalverbände zu melden. Übermittelt
werden dabei Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum,
Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit
besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit
Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes
Programmsystem. Soweit waffenrechtliche bzw. schießsportliche Belange es durch
Gesetz oder Rechtsverordnung erfordern, wird dem BHDS als anerkannter
Schießsportverband im Sinne von § 15 WaffG gestattet, personenbezogene Daten
über das internetgestützte Programmsystem zu verarbeiten, zu nutzen und an das
Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.
5. Das einzelne Mitglied
kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung
seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw.
seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines
Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner
Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der
Homepage des Vereins entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt
sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft,
auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der
Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht
werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es
sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne
Zustimmung zulässig.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.09.2024
beschlossen
und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Alle vorangegangenen
Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Anlage 1
Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017: Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bewerber um die Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft machen. Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in das möglichst auch der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit mit ein, auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung.
Anlage 2
Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in der Fassung vom 10.10.2021